Urteile nº T-277/00 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 28, 2008

Resolution DateNovember 28, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-277/00

In den verbundenen Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00

Hotel Cipriani SpA mit Sitz in Venedig (Italien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Marinoni sowie Rechtsanwälte G. M. Roberti und F. Sciaudone, sodann Rechtsanwälte Roberti, Sciaudone und A. Bianchini,

Klägerin in der Rechtssache T-254/00,

Società italiana per il gas SpA (Italgas) mit Sitz in Turin (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, C. Tesauro und M. Pappalardo sowie Rechtsanwältin T. Ubaldi,

Klägerin in der Rechtssache T-270/00,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten zunächst durch U. Leanza, sodann durch I. Braguglia als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,

Streithelferin in der Rechtssache T-270/00,

Coopservice - Servizi di fiducia Soc. coop. rl mit Sitz in Cavriago (Italien),

Comitato -Venezia vuole vivere- mit Sitz in Venedig (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bianchini und A. Vianello,

Kläger in der Rechtssache T-277/00,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Richter A. W. H. Meij (Berichterstatter), V. Vadapalas, N. Wahl, M. Prek und V. Ciuc-,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

A - Fragliche Regelung der Sozialbeitragsentlastungen

1 Das der Kommission notifizierte italienische Ministerialdekret vom 5. August 1994 definiert für den Zeitraum 1994-1996 die Kriterien für die Gewährung von Sozialbeitragsbefreiungen bzw. -ermäßigungen (im Folgenden: Sozialbeitragsentlastungen) nach Art. 59 des italienischen Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik, im Folgenden: DPR) vom 6. März 1978 zur Einführung einer besonderen Regelung zur Befreiung von den Sozialbeiträgen bzw. zur Ermäßigung der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber dem Istituto Nazionale de la Previdenza Sociale (INPS, Nationale Sozialfürsorgeanstalt) im Mezzogiorno schulden.

2 Mit Entscheidung 95/455/EG vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über Ermäßigungen von Soziallasten für die Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger dieser Soziallasten durch den Fiskus (ABl. L 265, S. 23) erklärte die Kommission die in der vorstehenden Randnummer genannte Regelung der Sozialbeitragsentlastung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt würden. Nach dieser Entscheidung hatten die italienischen Behörden der Kommission insbesondere die Maßnahmen mitzuteilen, die sie im Hinblick auf den mit dieser Entscheidung angeordneten schrittweisen Abbau der fraglichen Beihilferegelung treffen.

3 Die Regelung zur Sozialbeitragsentlastung, um die es im Ausgangsverfahren geht, wurde mit dem italienischen Gesetz Nr. 206/1995 eingeführt, das die Beihilferegelung nach dem genannten Ministerialdekret vom 5. August 1994 für die Jahre 1995 und 1996 auf die im Inselgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen erstreckte. Das italienische Gesetz Nr. 30/1997 verlängerte die Gültigkeitsdauer dieser Regelung bis 1997 zugunsten sowohl der in den Regionen des Mezzogiorno als auch der im Inselgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen.

4 Mit Art. 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 wurde eine allgemeine Ermäßigung der von den Arbeitgebern geschuldeten Sozialbeiträge eingeführt. Art. 2 des Dekrets sah für in den Unternehmen neu geschaffene Arbeitsplätze eine Befreiung von Sozialbeiträgen für die Dauer eines Jahres ab Einstellung eines Arbeitslosen vor.

5 Aus der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), geht hervor, dass sich nach den Angaben des INPS für den maßgeblichen Zeitraum 1995-1997 die Sozialbeitragsermäßigungen, die im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen nach Art. 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 gewährt worden waren, auf durchschnittlich 73 Mrd. italienische Lire (ITL; 37,7 Mio. Euro) pro Jahr, verteilt auf 1 645 Unternehmen, beliefen. Die Befreiungen, die Unternehmen im Inselgebiet von Venedig oder Chioggia nach Art. 2 des Ministerialdekrets gewährt worden waren, beliefen sich auf jährlich 567 Millionen ITL (292 831 Euro), verteilt auf 165 Unternehmen.

B - Verwaltungsverfahren

6 Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission das genannte Gesetz Nr. 30/1997 gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/455 (siehe oben, Randnr. 2). Mit Schreiben vom 1. Juli 1997, dem ein Erinnerungsschreiben vom 28. August 1997 folgte, bat die Kommission um ergänzende Auskünfte zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der genannten Regelung zur Sozialbeitragsentlastung zugunsten der in Venedig und in Chioggia ansässigen Unternehmen.

7 Weil sie keine Antwort erhielt, teilte die Kommission der Italienischen Republik mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 ihre Entscheidung mit, im Hinblick auf die Beihilfen nach den Gesetzen Nrn. 206/1995 und 30/1997, mit denen der Anwendungsbereich der für das Mezzogiorno vorgesehenen Sozialbeitragsentlastung auf die im Inselgebiet von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen ausgeweitet worden war, das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

8 Die italienischen Behörden setzten die fragliche Regelung der Sozialbeitragsentlastung am 1. Dezember 1997 aus.

9 Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Februar 1998 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 17. März 1998 äußerte sich der Kläger Comitato -Venezia vuole vivere- (im Folgenden: Comitato), eine Vereinigung, in der die wichtigsten Organisationen industrieller und gewerblicher Marktteilnehmer von Venedig zusammengeschlossen sind und die im Anschluss an die Eröffnung des genannten förmlichen Prüfverfahrens gegründet wurde, um die Aktionen zur Behebung der nachteiligen Situation der in Venedig ansässigen Wirtschaftsteilnehmer zu koordinieren, und reichte einen Bericht ein, dem eine Untersuchung des Consorzio per la ricerca e la formazione (COSES, Konsortium für Forschung und Ausbildung) vom März 1998 beigefügt war, der die Schwierigkeiten betraf, denen die im Gebiet der Lagune tätigen Unternehmen im Verhältnis zu den auf dem Festland ansässigen Unternehmen begegneten. Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 reichte auch die Stadt Venedig eine Stellungnahme ein, der eine erste Untersuchung des COSES vom Februar 1998 zum gleichen Thema beigefügt war. Die Stadt Venedig hob in ihrer Stellungnahme hervor, dass sich unter den Beihilfeempfängern städtische Unternehmen befänden, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien. Zugunsten dieser Unternehmen berief sie sich auf Art. 86 Abs. 2 EG. Alle diese Stellungnahmen wurden der Italienischen Republik übermittelt.

10 Die italienischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 23. Januar 1999. Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 teilten sie der Kommission mit, dass sie sich die von der Stadt Venedig übermittelte Stellungnahme zu eigen machten.

11 Mit Entscheidung vom 23. Juni 1999 gab die Kommission der Italienischen Republik auf, ihr alle Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die erforderlich seien, um die Rolle der städtischen Unternehmen klarstellen und die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen der Sozialbeitragsentlastung mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Die italienischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 27. Juli 1999. Am 12. Oktober 1999 fand in Brüssel ein Treffen der italienischen Behörden und der Vertreter der Kommission statt.

C - Angefochtene Entscheidung

12 In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass es sich bei den Sozialbeitragsentlastungen nach den genannten Gesetzen, die auf Art. 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 verwiesen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen handele, sofern sie folgenden Arten von in den Gebieten von Venedig und Chioggia ansässigen Unternehmen gewährt worden seien: kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU (ABl. 1996, C 213, S. 4), in einem Gebiet, für das die Ausnahme nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG gelte, ansässigen Unternehmen oder Unternehmen, die Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. 1995, C 334, S. 4) einstellten (Art. 1 Abs. 1 und Erwägungsgrund 105 der angefochtenen Entscheidung).

13 Zur Einstufung als staatliche Beihilfe hat die Kommission im Rahmen der Schlussfolgerung, zu der sie aufgrund ihrer Beurteilung der fraglichen Maßnahmen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung gelangt ist (Erwägungsgrund 110), ausgeführt, die Maßnahmen, die der -De-minimis--Regel entsprächen, fielen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 87 EG, außer in den unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereichen sowie in den Bereichen Schiffbau, Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei nach Maßgabe ihrer Mitteilung über -De-Minimis--Beihilfen...

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