Mitteilungen im Abl. nº T-379/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, November 21, 2009

Resolution DateNovember 21, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-379/09

Klage, eingereicht am 24. September 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-379/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: F. Arena, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Gewächshausbetreibern durchgeführt hat (Befreiung des für die Beheizung von Gewächshäusern verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern), für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung ficht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04) (Befreiung des für die Beheizung der Gewächshäuser verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern) an. Die Nichtigkeitsklage wird auf fünf Gründe gestützt.

Mit dem ersten Grund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung Art. 87 Abs. 1 EG verletze, da die Rechtsvorschriften, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen betrachtet worden seien, nicht selektiv seien, und zwar wegen der Möglichkeit für jeden Wirtschaftsteilnehmer des Agrarsektors, in den Genuss der ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer auf Gasöl für die Beheizung von Gewächshäusern zu gelangen, und wegen des grundlegenden Unterschieds zwischen Kulturen in Gewächshäusern und Freilandkulturen, bei denen die Erzeugungskosten für Gasöl für die Beheizung nicht bestünden.

Mit dem zweiten Grund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und führt zur Begründung an, dass durch die in Rede stehenden Bestimmungen keine Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen worden sei. Sie beruft sich für ihre Ansicht auch auf die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, in der es in Randnr...

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