Urteile Nr. T-476/08 im TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, 15. Dezember 2009

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BEST BUY − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

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Auszug


Urteile Nr. T-476/08 im TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, 15. Dezember 2009

In der Rechtssache T‑476/08

Media-Saturn-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. Lewinsky, dann Rechtsanwälte C.‑R. Haarmann und E. Warnke,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt      (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Kammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 591/2008‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens BEST BUY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

da die Parteien nicht binnen eines Monats nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben und das Gericht daher auf Bericht der Berichterstatterin gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung beschlossen hat, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1         Am 23. Juni 2006 meldete die Klägerin, die Media-Saturn-Holding Gmb...

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