Urteile nº T-308/16 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 09, 2017

Resolution DateMarch 09, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-308/16

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ClaimsExcellence - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

In der Rechtssache T-308/16

Marsh GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2016 (Sache R 2358/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ClaimsExcellence als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 18. März 2015 meldete die Klägerin, die Marsh GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ClaimsExcellence.

3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers, Beratung in Versicherungsangelegenheiten, Betreuung und Abwicklung von Versicherungsfällen, Regulierungsservice in Versicherungsangelegenheiten“.

4 Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2015 wies die Prüferin die Anmeldung der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

5 Am 24. November 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 8. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Ebenso wie die Prüferin war sie der Auffassung, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.

7 Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, das Wort „claims“ bedeute als Verb „fordert“ oder als Substantiv „Forderungen“, und das Wort „excellence“ bedeute „Spitzenleistung“. Die Zusammenfügung dieser beiden Bestandteile sei nach beiden Lesarten grammatisch korrekt und ergebe in beiden Fällen eine verständliche Aussage des Zeichens, nämlich „(er oder sie) fordert Spitzenleistung“ oder „Forderungen - Spitzenleistung“. In beiden Fällen sei das Zeichen beschreibend, da die Bearbeitung von Forderungen (oder Ansprüchen) der wesentliche Inhalt von Versicherungsdienstleistungen sei. Das Zeichen ClaimsExcellence beschreibe somit ein wesentliches Merkmal dieser Versicherungsdienstleistungen sowie deren Qualität. Es handle sich auch nicht um eine eintragungsfähige Wortneuschöpfung (Rn. 10 bis 13 und 17 der angefochtenen Entscheidung).

8 Auch sei das EUIPO nicht daran gebunden, dass eine ähnliche Marke, in diesem Fall Claims Direct, im Vereinigten Königreich eingetragen worden sei (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).

9 Schlief‌llich sei festzustellen, dass die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen bestehe, da diese allesamt Versicherungsdienstleistungen seien (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).

10 Da das angemeldete Zeichen Merkmale aller von ihm bezeichneten Dienstleistungen beschreibe, fehle ihm auch jede Unterscheidungskraft gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Auf‌lerdem sei es eine rein anpreisende Angabe, der das in dieser Vorschrift genannte absolute Eintragungshindernis insofern entgegenstehe, als eine solche Angabe nicht geeignet sei, die verschiedenen Anbieter der Herkunft nach zu unterscheiden (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

13 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

14 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

15 Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschlief‌llich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach...

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