Urteile nº T-336/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 22, 2017

Resolution DateMarch 22, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-336/15

„Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke The Specials - Ernsthafte Benutzung - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zustimmung des Markeninhabers - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T-336/15

Windrush Aka LLP mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, und S. Britton, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carillo als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Jerry Dammers, wohnhaft in London, Prozessbevollmächtigte: C. Fehler, Solicitor, sowie H. Cuddigan und B. Brandreth, Barristers,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. März 2015 (Sache R 1412/2014-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Windrush Aka und Herrn Dammers

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 27. Juli 2005 wurde für den Streithelfer, Herrn Jerry Dammers, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Nr. 3725082 die Unionswortmarke The Specials gemäf‌l der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) eingetragen.

2 Diese Unionsmarke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

- Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte, Ton- und Bildübertragungsgeräte sowie Ton- und Bildwiedergabegeräte; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für markenbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte“;

- Klasse 16: „Verpackungen für CDs, Tonbänder und DVDs; Fotografien, Druckereierzeugnisse und Schilder in Form von Hüllen, Heften und Etiketten für CDs, Tonbänder und DVDs; Fotografien, Druckereierzeugnisse und Schilder für die Herstellung von Postern“;

- Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

- Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

3 Am 30. Oktober 2012 stellte die Klägerin, die Windrush Aka LLP, einen Antrag gemäf‌l Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf Erklärung des Verfalls der vorgenannten Unionsmarke für sämtliche der oben in Rn. 2 genannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender ernsthafter Benutzung dieser Marke.

4 Mit Entscheidung vom 17. März 2014 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls teilweise statt. Sie erklärte den Verfall der streitigen Marke für die oben in Rn. 2 genannten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von „Compact-Disks [(Ton, Bild)]“ und „Herunterladbare[n] elektronische[n] Publikationen“ der Klasse 9, für die sie die Rechtsgültigkeit der Eintragung der streitigen Marke bestätigte.

5 Am 19. Mai 2014 legte die Klägerin beim EUIPO gemäf‌l den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein, soweit die Rechtsgültigkeit der Eintragung der streitigen Marke für die oben in Rn. 4 genannten Waren bestätigt worden war.

6 Mit Entscheidung vom 18. März 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt. Sie hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, soweit die Rechtsgültigkeit der Eintragung der streitigen Marke für „Herunterladbare elektronische Publikationen“ der Klasse 9 bestätigt worden war, und erklärte den Verfall der Marke für diese Waren. Sie bestätigte hingegen die Rechtsgültigkeit der streitigen Marke für „Compact-Disks [(Ton, Bild)]“ der Klasse 9, da die Marke für diese Waren von einem Dritten mit Zustimmung des Streithelfers ernsthaft benutzt worden sei.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstof‌l gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass der Streithelfer der Benutzung der streitigen Marke durch einen Dritten im Sinne dieser Bestimmung wirksam zugestimmt habe.

10 Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 im Wesentlichen vorsieht, dass die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt wird, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

11 Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt insofern nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 als Benutzung durch den Inhaber.

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Klageschrift die Würdigung der Beschwerdekammer nicht beanstandet hat, nach der die streitige Marke für „Compact-Disks [(Ton, Bild)]“ der Klasse 9 ernsthaft benutzt worden sei.

13 Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Höhe...

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