Urteile nº T-239/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 23, 2017

Resolution DateMarch 23, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-239/15

„Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke Cryo-Save - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der Marke - Beweislast - Erklärung des Verfalls“

In der Rechtssache T-239/15

Cryo-Save AG mit Sitz in Freienbach (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko und W. Schramek als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG mit Sitz in Billerbeck (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2015 (Sache R 2567/2013-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen MedSkin Solutions Dr. Suwelack und Cryo-Save

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: A. Lamote,

aufgrund der am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 2. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 18. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Gegenerwiderung,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren Antworten hierauf, die am 22., 25. und 28. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 29. September 2005 meldete die Klägerin, die Cryo-Save AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Cryo-Save.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 10: „Medizinische Geräte zur Entnahme und Aufbewahrung von Blutproben oder von Blutinhaltsstoffen, insbesondere körpereigene Stammzellen“;

- Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen im Bereich der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Nabelschnurblut sowie der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von lebendem humanem Zellmaterial, insbesondere körpereigene Stammzellen, sowie von körpereigenem Knochenmark“;

- Klasse 44: „Dienstleistungen eines Arztes sowie Dienstleistungen von medizinischem Fachpersonal im Bereich der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von menschlichem Blut und Nabelschnurblut sowie der Entnahme, Behandlung und Aufbereitung von lebendem humanem Zellmaterial, insbesondere Stammzellen, sowie von Knochenmark; Dienstleistungen einer Blutbank und einer Bank zur Aufbewahrung von solchem Zellmaterial, insbesondere einer Stammzellenbank und Knochenmarkbank“.

4 Die Unionsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 28/2006 vom 10. Juli 2006 veröffentlicht, und die Marke wurde am 25. Januar 2007 eingetragen.

5 Die Streithelferin, die MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG, beantragte am 21. September 2012 auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, die genannte Unionsmarke für verfallen zu erklären. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die Marke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor der Antragstellung nicht ernsthaft benutzt worden sei.

6 Um die ernsthafte Benutzung ihrer Marke für den Zeitraum vom 20. September 2007 bis zum 20. September 2012 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) nachzuweisen, legte die Klägerin eine Reihe von Beweisen vor, auf die in den Rn. 3 und 4 der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. März 2015 in der Sache R 2567/2013-4 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) Bezug genommen wird.

7 Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 gab die Löschungsabteilung dem Antrag auf Erklärung des Verfalls in vollem Umfang statt, erklärte die Unionsmarke hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen für verfallen und erlegte der Klägerin die Kosten des Verfallsverfahrens auf.

8 Am 17. Dezember 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Löschungsabteilung eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. Sie machte geltend, dass die rechtserhaltende Benutzung für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen worden sei.

9 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie bestätigte die Erwägungen der Löschungsabteilung zur fehlenden ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke und stellte fest, dass aus den eingereichten Unterlagen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen, von ihr am 8. Juli 2013 vorgelegten Unterlagen weder auf eine markenmäf‌lige Benutzung noch auf den Umfang der Benutzung der Marke geschlossen werden könne. Die eingereichten Unterlagen enthielten keinen Beweis dafür, dass die eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich unter der Marke Cryo-Save verkauft worden seien; zudem fehlten objektive Umsatzdaten.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass...

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