Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 2153/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/2005 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 kann im Fall einer schwerwiegenden Marktstörung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl angewandt werden.

(2) Es ist angezeigt, die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung festzulegen, damit die Regelung im Bedarfsfall schnell zur Anwendung gelangen kann.

Diese Beihilferegelung für die private Lagerhaltung muss sich auf Verträge stützen, die mit Marktteilnehmern geschlossen werden, die hinreichende Garantien bieten und von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage bestimmter Bedingungen anerkannt sind.

(3) Um die marktregulierende Wirkung der Regelung auf Erzeugerebene zu verstärken und die Anwendungskontrolle zu erleichtern, sollten die Beihilfen auf die Lagerhaltung von nichtabgefülltem nativem Olivenöl beschränkt werden.

(4) Es sollten Informationen über die Entwicklung der Preise und der O...

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