Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DOUEDE, 17. April 1999Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften17. 4. 1999 L 102/11

VERORDNUNG (EG) Nr. 800/1999 DER KOMMISSION vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2 ), insbesondere auf die Artikel 13 und 21 und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3), insbesondere auf die Artikel 3 und 9, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 604/98 (5), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung im Rahmen einer Änderung neu zu fassen.

(2) Die vom Rat erlassenen Grundregeln sehen vor, daß die Erstattung gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Der Anspruch auf die Erstattung entsteht grundsätzlich in den Fällen, in denen für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt, sobald der Gemeinschaftsmarkt von den betreffenden Erzeugnissen entlastet wurde.

Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung der Erzeugnisse unterschiedlich hoch, so entsteht der Anspruch auf die Erstattung bei der Einfuhr in ein Drittland.

(3) Die Umsetzung des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde macht die Gewährung der Erstattung generell von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig. Jedoch haben Lieferungen in der Gemeinschaft, wenn sie für internationale Organisationen, die Streitkräfte oder die Bevorratung von Schiffen oder Flugzeugen bestimmt sind, und Ausfuhren kleinerer Mengen einen ganz spezifischen Charakter und eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung. Deshalb wurde eine Sonderregelung ohne Ausfuhrlizenz vorgesehen, um einerseits die Ausfuhren zu erleichtern und andererseits einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die zuständigen Verwaltungen zu vermeiden.

(4) Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, daß das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt.

Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Werden die Erzeugnisse in loser Schüttang oder in nicht normierten Einheiten ausgeführt, kann die Eigenmasse der Erzeugnisse erst nach der Verladung auf das Transportmittel mit Genauigkeit festgestellt werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß in der Ausfuhranmeldung eine vorläufige Eigenmasse angegeben wird.

(6) Im Hinblick auf die korrekte Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12.

Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

163/94 (7 ), ist vorzusehen, daß die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und den darin aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Beladung des Containers, des Lastwagens, des Schiffes oder des sonstigen Behältnisses erfolgt.

(7) Für die wiederholte Ausfuhr kleinerer Mengen sollte für die Bestimmung des zur Berechnung der Erstattung zu berücksichtigenden Tags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

(8) Um zu einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der Ausfuhr aus der Gemeinschaft zu gelangen, ist es angebracht, hierfür den Zeitpunkt heranzuziehen, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt.(1 ) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37.

(3 ) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 351 vom 14.12.1987, S. 1. (6) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(5 ) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 19. (7 ) ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 17. 4. 1999L 102/12 (9) Es kann erforderlich sein, daß der Ausführer...

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