Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 209)

DOUEDE, 10. März 1999Serie L

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Auszug


Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 209)

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften10. 3. 1999 L 61/37

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 209) (1999/187/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5

Absatz 2, nach Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der in Artikel 4 der Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für den Rechnungsabschluß 1995 erforderlichen Unterlagen übermittelt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 begann das Haushaltsjahr 1995 am 16.

Oktober 1994 und endete am 15. Oktober 1995.

Die Kommission hat die Prüfungen gemäß Artikel 9

Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/ 88 (4 ), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr vorgenommenen Ausgaben, die...

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