Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 10, 17. Juli 2004 › Serie L
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Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur
(In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte) GEMEINSAME AKTION 2004/551/GASP DES RATES vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 19.--20. Juni 2003 beauftragte der Europäische Rat (Thessaloniki) ,,die zuständigen Ratsgremien, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit im Laufe des Jahres 2004 eine zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung geschaffen wird'.(2) In der vom Europäischen Rat gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt.(3) Die Europäische Verteidigungsagentur (,,Agentur') sollte der Aufsicht des Rates unterstehen und allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen; ihr Auftrag wird es sein, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung zu entwickeln, die europäische Rüstungszusammenarbeit zu fördern und zu verbessern, die europäische industrielle und technische Verteidigungsbasis (ITVB) zu stärken und einen wettbewerbsfähigen europäischen Markt für Verteidigungsgüter zu schaffen sowie, gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Gemeinschaft, die auf die Führung bei strategischen Technologien für künftige Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeiten ausgerichtete Forschung zu unterstützen und somit das industrielle Potenzial Europas in diesem Bereich zu stärken.(4) Es sollten, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission und der Industrie, einschlägige politische Maßnahmen und Strategien gefördert werden, um die europäische ITVB ausgewogen und unter Berücksichtigung der Stärken der industriellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu entwickeln.(5) Die Einrichtung der Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beitragen.(6) Eine solche Agentur ist auch im Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa vorgesehen.(7) Die Struktur der Agentur sollte diese befähigen, den Anforderungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit dritten Staaten, Organisationen und Einrichtungen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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