Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

DOUEDE, 26. Juni 1999Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

VERORDNUNG (EG) Nr. 1258/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik DER RAT DER EUROP¾ISCHEN UNION Ð gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofes(4 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5 ) den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), nachstehend ¹Fondsª genannt, errichtet, der ein Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ist. In jener Verordnung wurden die Grundsätze für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

(2) Da es im Gemeinsamen Markt einheitliche Preissysteme und eine gemeinschaftliche Agrarpolitik gibt, sind die sich hieraus ergebenden finanziellen Folgen von der Gemeinschaft zu tragen. Nach diesem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 25 enthaltenen Grundsatz werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die Maûnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Veterinärmaûnahmen gemäû der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6 ) die Maûnahmen zur Information über die gemeinsame Agrarpolitik sowie bestimmte Evaluierungsmaûnahmen von der ...

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