Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

DOUEDE, 14. Juli 1999Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1493/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Funktionieren des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung erfordern gleichzeitig die Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik, die insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen muß, welche je nach Erzeugnis unterschiedliche Form haben kann.

(2) Mit der gemeinsamen Agrarpolitik sollen die Ziele von Artikel 33 des Vertrags erreicht und insbesondere im Weinsektor die Märkte stabilisiert und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gesichert werden. Diese Ziele können durch eine Anpassung der Ressourcen an den Bedarf, namentlich durch eine qualitätsorientierte Politik der Anpassung des Weinbaupotentials, erreicht werden.

(3) Der bestehende Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (6 ), geschaffen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß er ersetzt werden sollte, um der gegenwärtigen Lage im Weinsektor gerecht zu werden, vor allem der Tatsache, daß zwar weniger strukturelle Überschüsse anfallen, aber dennoch nach wie vor über mehrere Jahre Überschüsse auftreten können, weil der Sektor von einer Ernte zur anderen starken Produktionsschwankungen unterliegen kann.

(4) Die Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde von 1995 geschlossenen Übereinkünfte führte zu einem offeneren Gemeinschaftsmarkt, auf dem die herkömmlichen Interventionsmaßnahmen viel an Wirkung eingebüßt haben, und zu weniger Spielraum für subventionierte Ausfuhren, weswegen die Gemeinschaftserzeuger ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern müssen. Die meisten Ausfuhren erfolgen bereits ohne Erstattungen.

(5) Die zur Zeit größte Marktschwierigkeit für bestimmte Segmente des gemeinschaftlichen Weinsektors besteht darin, daß sie nur unzureichend imstande sind, mit dem Wandel der Wettbewerbsbedingungen im Binnen- und Außenmarkt ausreichend Schritt zu halten. Die derzeitige gemeinsame Marktorganisation ist Lösungen für Weinanbauflächen, deren Erzeugung offensichtlich keinen lohnenden Absatz mehr finden kann, schuldig geblieben. Auch bietet sie zu wenig Flexibilität und Entwicklungsmöglichkeiten für diejenigen Flächen, deren Märkte expandieren.

(6) Die Kommission hatte bereits 1994 einen Vorschlag zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein vorgelegt, der jedoch nicht angenommen wurde. Seitdem hat sich die Marktlage gewandelt.

(7) Daher sollte die gemeinsame Marktorganisation für Wein reformiert und so flexibel ausgestaltet werden, daß mit neuen Entwicklungen Schritt gehalten werden kann und folgende große Ziele erreicht werden: Auf dem Gemeinschaftsmarkt muß ein stabileres Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gehalten werden; die Erzeuger müssen in die Lage versetzt werden, die expandierenden Märkte zu erschließen; der Sektor muß in die Lage versetzt werden, langfristig wettbewerbsfähiger zu werden; die Verwendung der Intervention als künstliche Absatzmöglichkeit für Überschüsse ist abzuschaffen; der (1) ABl. C 271 vom 31.8.1998, S. 21.

(2 ) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 60.

(4) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5 ) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. (6 ) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8.

14.7.1999 L 179/1Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE Weinmarkt muß gestützt und damit auch dazu beigetragen werden, daß die Teile des Trinkalkoholsektors, die traditionell Produkte aus der Destillation von Wein verwenden, kontinuierlich mit diesen Produkten versorgt werden; die regionalen Unterschiede müssen berücksichtigt werden; die potentielle Rolle der Erzeuger- und Branchenorganisationen muß formell anerkannt werden.

(8) Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wurde durch folgende Verordnungen durchgeführt und ergänzt: (EWG) Nr. 346/79 (1 ); (EWG) Nr. 351/79 (2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1029/91 (3 ); (EWG) Nr. 460/79 (4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (5 ); (EWG) Nr. 456/80 (6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1597/83 (7 );

(EWG) Nr. 457/80 (8 ); (EWG) Nr. 458/80 (9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 596/91(10 );

(EWG) Nr. 1873/84 (11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2612/97(12 ); (EWG) Nr. 895/85(13 ), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (14 );

(EWG) Nr. 823/87 (15 ), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 1426/96 (16...

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