Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002

Auszug


Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1.3.2002L 60/70

EMPFEHLUNG DES RATES vom 18. Februar 2002 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (2002/178/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 4, gestützt auf die Empfehlung der Kommission vom 12.

September 2001, gestützt auf die gemeinsame Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die beschäftigungspolitischen Leitlinien 2001 durch Beschluss vom 19. Januar 2001 (1) angenommen.

(2) Der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24.

März 2000 vereinbarte eine neue umfassende Strategie für den Weg zu Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialem Zusammenhalt und verpflichtete sich darauf, die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen.

Entsprechende bis 2010 zu erreichende Beschäftigungsquoten wurden vorgegeben, ergänzt durch vom Europäischen Rat in Stockholm am 23. und 24. März beschlossene Zwischenziele für 2005 und eine neue Zielvorgabe zur Steigerung der Beschäftigungsquote der älteren Männer und Frauen bis 2010.

(3) Der Europäische Rat von Nizza vom 7., 8. und 9.

Dezember 2000 billigte die Europäische Sozialagenda, in der es heißt, dass das Ziel der Vollbeschäftigung eine ehrgeizige Politik erfordert: die Beschäftigungsquoten anheben, die regionalen Diskrepanzen abbauen, die Ungleichheiten vermindern und die Arbeitsqualität verbessern.

(4) Der Rat hat die Empfehlung zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik am 15. Juni 2001 angenommen, und der Europäische Rat von Amsterdam vom 16. und 17.

Juni 1997 einigte sich auf eine Entschließung über einen Stabilitäts- und Wachstumspakt, der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beinhaltet.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlung in einer Weise umsetzen, die mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar ist, insbesondere in Bezug auf deren arbeitsmarktpolitische Komponente.

(6) In dem gemeinsam mit der Kommission erstellten gemeinsamen Beschäftigungsbericht 2001 wird die Beschäftigungslage in der Gemeinschaft beschrieben und geprüft, inwieweit die von den Mitgliedstaaten in der Durchführung ihrer Beschäftigungspolitik getroffenen Maßnahmen in Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien sowie der Empfehlung des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (2) stehen.

(7) Der Rat hält es aufgrund der Prüfung der Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten für angebracht, Empfehlungen auszusprechen. Das Instrument der Empfehlung sollte maßvoll eingesetzt u...

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