Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

DOUEDE, 26. Juni 1999Serie L

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse DER RAT DER EUROP¾ISCHEN UNION Ð gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofs(5 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muû die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen; sie muû insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2) Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrages zu erreichen.

Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es im Milchsektor erforderlich, daû die Interventionsstellen auf der Grundlage einer einheitlichen Preisregelung Interventionsmaûnahmen auf dem Markt einschlieûlich des Ankaufs von Butter und Magermilchpulver sowie der Gewährung von Prämien für die private Lagerhaltung dieser Erzeugnisse durchführen können. Diese Maûnahmen müssen jedoch vereinheitlicht werden, damit der freie Warenverkehr bei den betroffenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird.

(3) Mit der Verordnung (EWG) 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (6 ) wurde eine Zusatzabgaberegelung im Milchsektor eingeführt, die der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse dient. Diese Regelung wird für weitere acht Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 2000 beibehalten.

(4) Zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt sollte die Marktstützung insbesondere durch eine schrittweise Kürzung der Richtpreise und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver ab 1. Juli 2005 verringert werden.

(5) Die Anwendung der Interventionsregelung für Butter muû insbesondere die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsstellung der Butter auf dem Markt gewährleisten und eine möglichst rationelle Lagerhaltung ermöglichen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird den an die Butter gestellten Qualitätsanforderungen maûgebliche Bedeutung beigemessen. Interventionskäufe sollten stattfinden, insoweit sie erforderlich sind, um die Marktstabilität unter Bezugnahme auf den Marktpreis für Butter in den Mitgliedstaaten zu erhalten, und sollten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.

(6) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter sollte nur für Butter gewährt werden, die aus Rahm und Milch gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugt wurde; auch sollte eine Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Qualitätsklassen als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit beibehalten werden.(1 ) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 38.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3 ) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 203.

(4 ) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

(6 ) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

L 160/48 26.6.1999Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE (7) Es ist erforderlich, auûer den Interventionen bei Butter und frischem Rahm zur Stützung der Verwertung des Milcheiweiûes und zur Stützung der Preise der Erzeugnisse, die für die Bildung der Erzeugerpreise für Milch einer besondere Bedeutung haben, weitere gemeinschaftliche Interventionsmaûnahmen vorzusehen. Diese Maûnahmen sollten in For...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen