Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001
DOUEDE, 30. Dezember 1998 › Serie L
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Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001
L 357/1DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften30.12.98
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2820/98 DES RATES vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission (1 ), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Gemäß ihrem Angebot im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Entwicklung (UNCTAD) gewährt die Gemeinschaft seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren aus Entwicklungsländern. Der erste Zehnjahreszeitraum der Anwendung dieses Präferenzsystems endete am 31. Dezember 1980 und der zweite am 31. Dezember 1990. Die Gemeinschaft hat jedoch ihr Schema bis zum 31. Dezember 1994 fortgeschrieben und an diesem Tag ihr Angebot wiederum um zehn Jahre verlängert (1995--2004).(2) Der Anteil, den das System bisher an der Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zu den Märkten der Länder hatte, die die Präferenzen gewähren, wird allgemein anerkannt und rechtfertigt seine weitere Anwendung für die Dauer eines bestimmten Zeitraums in Ergänzung anderer vorrangiger Aktionsmittel, insbesondere der multilateralen Liberalisierung des Handels.(3) In ihrer Mitteilung vom 1. Juni 1994 schlug die Kommission dem Rat die Leitlinien für den neuen Zehnjahreszeitraum der Anwendung ihres allgemeinen Präferenzschemas für die Jahre 1995 bis 2004 vor;(1 ) ABl. C 362 vom 24.11.1998, S. 1.(4) Diese für zehn Jahre geltenden Leitlinien wurden 1995 durch die Annahme des ersten Zehnjahresschemas bestätigt, das dann mit der Verordnung (EG) Nr. 3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1995--1998 (2 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1256/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1999 (3 ) eröffnet wurde.(5) Der Vertrag über die Europäische Union hat der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union neue Impulse verliehen und die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und ihre harmonische schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft zu einem vorrangigen Ziel erhoben.(6) Zu diesem Zweck muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft verstärkt als entwicklungspolitisches Instrument und vorrangig zugunsten der besonders bedürftigen d. h. der ärmsten Länder eingesetzt werden. Das Schema soll außerdem die Instrumente der Welthandelsorganisation (WTO) ergänzen und die Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft und in das multilaterale Handelssystem erleichtern. Die Präfe(2 ) ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).(3 ) ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/98 (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1).L 357/2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.12.98 renzen werden also nur vorübergehend und nach Maßgabe des Bedarfs gewährt und schrittweise entzogen, wenn dieser Bedarf nicht mehr besteht.(7) Die globale Neutralität der Liberalisierung hinsichtlich der Auswirkungen der Präferenzsspanne auf das Volumen des potentiellen Präferenzhandels, bezogen auf die früheren Schemata und unbeschadet der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen, muß auch weiter Ziel des Allgemeinen Präferenzschemas der Gemeinschaft sein.(8) Ferner muß das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft der Empfindlichkeit bestimmter Sektoren oder Waren für die Industrie und die Landwirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen. Der Schutz der empfindlichen Sektoren gegen übermäßige Einfuhren muß weiterhin durch einen Doppelmechanismus gewährleistet werden, das heißt durch die Modulation der Präferenzspannen, im Notfall gekoppelt mit einer Schutzklausel.(9) Zur Verbesserung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt und der effektiven Ausnutzung der Präferenzen seitens der mäßig oder weniger fortgeschrittenen Entwicklungsländer ist an dem Graduierungsmechanismus festzuhalten.(10) Der Mechanismus der Graduierung nach Ländern und Sektoren basiert auf einer Kombination des Kriteriums Entwicklungsstand einerseits -- quantifiziert durch einen Entwicklungsindex, der das ProKopf-Einkommen und das Volumen der Fertigwarenausfuhren des betreffenden Landes in Relation zu denjenigen der Gemeinschaft setzt -- mit dem Kriterium relative Spezialisierung andererseits -quantifiziert durch einen Spezialisierungsindex, der auf dem Verhältnis des Anteils eines begünstigten Landes an den Gesamteinfuhren ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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