Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DOUEDE, 10. Juli 2000 › Serie L
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Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2000/29/EG DES RATES vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (3 ) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden (4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.(2) Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.(3) Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.(4) Der Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.(5) Die innerhalb der Mitgliedstaaten durchgeführte Bekämpfung der Schadorganismen im Rahmen des Pflanzenschutzes, der in der Gemeinschaft als Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen anwendbar ist, mit dem Ziel ihrer planmäßigen Vernichtung an Ort und Stelle wäre unzureichend, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz gegen deren Verbringen in die Gemeinschaft erfolgt wären.(6) Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist schon frühzeitig erkannt worden; daher sind zahlreiche nationale Vorschriften erlassen und internationale Übereinkünfte geschlossen worden, von denen das unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stehende Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951 weltweite Bedeutung hat.(7) Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Inventarisierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Verbringen in die Gemeinschaft allgemein verboten werden muß, und derjenigen Schadorganismen, deren Verbringen durch bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten werden muß.(8) Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht werden kann, müssen in möglichst geringem Umfang Verbringungsverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden.(9) Diese Pflanzenschutzuntersuchungen müssen sich auf das Verbringen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und auf Fälle beschränken, in denen ernste Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Pflanzenschutzvorschrift nicht eingehalten worden ist.(10) Unter bestimmten Voraussetzungen muß die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen von einigen Vorschriften zuzulassen. Ferner hat die Erfahrung gezeigt, daß die Dringlichkeit bei manchen dieser Ausnahmen ebenso groß sein kann wie bei den Schutzbestimmungen. Deshalb sollte das Dringlichkeitsverfahren gemäß dieser Richtlinie auch auf Ausnahmen erstreckt werden.(1 ) Stellungnahme vom 15. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(2 ) ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 36.(3 ) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 29).(4 ) Siehe Anhang VIII Teil A.10.7.2000 L 169/1Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE (11) Bei dringender Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen sollten provisorische Schutzmaßnahmen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, in der Regel von dem Mitgliedstaat erlassen werden, in dem das Problem seinen Ursprung hat, während die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichten ist, die den Erlaß von Schutzmaßnahmen erforderlich machen.(12) Wegen der Bedeutung des Handels der französischen Überseedepartements mit der übrigen Gemeinschaft bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ist es jetzt erwünscht, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf sie anzuwenden.Wegen der Besonderheit der Agrarerzeugung in den französischen Überseedepartements sind zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Pflanzenbestands gerechtfertigt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind auch um Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen Überseedepartements aus anderen Teilen Frankreichs zu erweitern.(13) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (1 ) wurde beschlossen, die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzugliedern und in die gemeinsamen Politiken einzubeziehen. Gemäß den Artikeln 2 und 10 der genannten Verordnung hä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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