Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

DOUEDE, 26. Juni 1999Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen

VERORDNUNG (EG) Nr. 1257/1999 DES RATES vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur ¾nderung bzw.

Aufhebung bestimmter Verordnungen DER RAT DER EUROP¾ISCHEN UNION Ð gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (4 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofes(5 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine gemeinsame Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte die anderen Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik flankieren und ergänzen und so zur Erreichung der in Artikel 33

Absatz 1 des Vertrags festgelegten Ziele dieser Politik beitragen.

(2) Gemäû Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt.

(3) Gemäû Artikel 159 des Vertrags werden die Politiken der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der in Artikel 158 und Artikel 160 vorgegebenen Ziele für die gemeinsame Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durchgeführt und tragen zu deren Verwirklichung bei. Maûnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollen daher in Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) und Regionen mit Strukturproblemen (Ziel 2) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (6 ) zu dieser Politik beitragen.

(4) Fördermaûnahmen zur Verbesserung der Agrarstrukturen wurden bereits 1972 in die gemeinsame Agrarpolitik eingeführt. Seit nahezu zwei Jahrzehnten werden Versuche unternommen, die Agrarstrukturpolitik in den weiteren wirtschaftlichen und sozialen Kontext der ländlichen Gebiete einzubinden. Einen Schwerpunkt der Reform der GAP von 1992 bildeten die Umweltaspekte der Landwirtschaft als gröûter Landnutzer.

(5) Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums wird gegenwärtig mit einer Reihe komplexer Instrumente durchgeführt.

(6) In den kommenden Jahren wird sich die Landwirtschaft an neue Gegebenheiten und an weitere Veränderungen der Marktentwicklung, der Marktpolitik und der Handelsvorschriften, der Verbrauchernachfrage und -präferenzen und an die bevorstehende Erweiterung der Gemeinschaft anpassen müssen. Diese Veränderungen betreffen nicht nur die Agrarmärkte, sondern generell die lokale Wirtschaft in den ländlichen Gebieten. Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte auf die Wiederherstellung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der ländlichen Gebiete ausgerichtet sein und daher zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Gebieten beitragen.

(7) Diese Entwicklungen sollen durch eine Neukonzipierung und Vereinfachung der bestehenden Instrumente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert und unterstützt werden.

(8) Eine solche Neukonzipierung sollte die Erfahrungen mit den bisherigen Instrumenten berücksichtigen und sich daher auf diese Instrumente stüt(1 ) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3 ) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 210.

(4 ) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

(5) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3. (6) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

L 160/80 26.6.1999Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE zen. Es handelt sich dabei um die Maûnahmen im Rahmen der derzeitigen prioritären Ziele der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform de...

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