Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

DOUEDE, 5. Februar 2004Serie L

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Übereinkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

ÜBEREINKOMMEN über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -- im Namen der Europäischen Gemeinschaft -- und DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (nachstehend ,,Kommission' genannt) -- im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft -- (nachstehend zusammen ,,Gemeinschaften' genannt) einerseits und DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT -- im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft -- (nachstehend ,,Schweiz' genannt) andererseits, beide nachstehend ,,Vertragsparteien' genannt,

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zur Zeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend ,,Fusionsabkommen' genannt...

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