Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DOUEDE, 27. Januar 1999Serie L

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Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 1. 1999L 20/8

VERORDNUNG (EG) Nr. 174/1999 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16a Absatz 1 und Artikel 17 Absätze 9 und 14, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/98 (4), wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht.

(2) Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde (5 ) (nachstehend ,,Übereinkommen über die Landwirtschaft' genannt) gelten in bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Milcherzeugnissen in jedem Zwölfmonatszeitraum ab dem 1. Juli 1995 mengen- und wertmäßige Obergrenzen. Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, ist die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu überwachen. Des weiteren sind Mittel und Wege für die angemessene Aufteilung der Mengen vorzusehen, die erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können.

(3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurden die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt, die insbesondere die Überwachung der für die Erstattungen festgesetzten wertund volumenmäßigen Obergrenzen ermöglichen sollen. Zu dieser Regelung sind nunmehr die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(4) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/ 87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften fü...

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