Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DOUEDE, 15. März 2002Serie L

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Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

15.3.2002 DE L 74/1Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) NR. 445/2002 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) maßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegtDIE KOMMISSION DER EUROPA¨ ISCHEN GEMEINSCHAFTEN -wurden. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft.gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, (3) Zur Ergänzung dieses Rahmens sind Durchführungsvor-gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates schriften zu erlassen, wobei die Erfahrungen mit denvom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des bestehenden Instrumenten im Rahmen der verschiede-ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungsnen Ratsverordnungen zu berücksichtigen sind, dieund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG)A¨ nderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (1), insNr. 1257/1999 aufgehoben wurden. Diese Durchfüh-besondere auf die Artikel 34, 45 und 50, rungsvorschriften sollten dem Subsidiaritäts- und dem Proportionalitätsprinzip folgen und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission (4) Was die Förderkriterien betrifft, so sind in der Verordvom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur nung (EG) Nr. 1257/1999 für die Förderung von InvestiVerordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die tionen in landwirtschaftlichen Betrieben und VerarbeiFörderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch tungsbetrieben sowie für die Niederlassungsbeihilfe für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für Junglandwirte drei Grundbedingungen festgelegt. Es solldie Landwirtschaft (EAGFL) (2), zuletzt geändert durch te festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (3), ist wiederholt Bedingungen erfüllt sein müssen. Im Fall einer Investiin wesentlichen Punkten geändert worden. Darüber tionsbeihilfe sollten diese die Bedingung des Nachweises hinaus sind angesichts der im Laufe der beiden ersten der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs Jahre des Planungszeitraums gemachten Erfahrungen einschließen, wobei sich dieser Nachweis auf eine angeweitere Klarstellungen in Bezug auf das Verfahren zur messene Bewertung der Aussichten dieses Betriebs A¨ nderung der Programmplanungsdokumente und den stützen sollte. Darüber hinaus kann es sein, dass landindikativen Gesamtfinanzierungsplan erforderlich. Es wirtschaftliche Betriebe, die in ländlichen Gebieten mit empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit und der großen Strukturproblemen liegen, diese Bedingungen Zweckmäßigkeit, die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 nur sehr schwer erfüllen können. Es empfiehlt sich, die neu zu fassen. Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei kleinen Investitionen eine Frist für die Erfüllung dieser Bedingungen zuzulassen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL (5) Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und geschaffen, in dem insbesondere in Titel II die Förder- in Verarbeitungsbetrieben ist die Gewährung einer Gemeinschaftsunterstützung an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

Durchführungsvorschriften für die Beurteilung dieser(2) ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(3) ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10. Absatzmöglichkeiten festgelegt werden.

L 74/2 DE 15.3.2002Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sollte Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abgewichen werden, wonach für Investitionen in diesich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erstrecken. Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden.

(7) Was die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen anbelangt, so ist es erforderlich, die (13) Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) spezifischen Probleme zu lösen, die bei der U¨ bertragung Nr. 1257/1999 sind bestimmte Wälder von den Beihileines Betriebs durch mehrere Abgebende sowie bei der fen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. Diese Wälder U¨ bertragung durch einen Pächter entstehen. sind genauer zu definieren.

(8) In benachteiligten Gebieten sollte für Flächen, die von (14) Für die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstungmehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden, den landwirtsch...

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