Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik

DOUEDE, 9. Juni 2001Serie L

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Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.6.2001L 154/22

II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 28. Mai 2001 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik (2001/431/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Fischereipolitik, die den Fortbestand der Fischereiressourcen und damit der Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftszweig gewährleistet, kann ihre Ziele nur erreichen, wenn ihre Vorschriften eingehalten und hierzu wirksame Kontrollen durchgeführt werden.

(2) Die betreffenden Ziele und Vorschriften sind in erster Linie in der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3 ), sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4 ) festgelegt.

(3) Indem die Mitgliedstaaten die Durchführung der Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für die gemeinsame Fischereipolitik sicherstellen, erfüllen sie eine Verpflichtung von gemeinschaftlichem Interesse.

(4) In einigen Mitgliedstaaten ist der Umfang der Kontrolltätigkeit besonders hoch und kann in bestimmten Fällen eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen.

(5) Es ist daher angezeigt, eine finanzielle Beteiligung der Gemei...

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