Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren...

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren...

VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2005 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6.

Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3615/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 betreffend die Ermittlung der Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, welche bei der Berechnung der Ausfuhrerstattungen für Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates (2) zu berücksichtigen sind, (EG) Nr. 3223/93 der Kommission vom 25. November 1993 über bestimmte statistische Angaben zu den Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse in Form von Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates fallen (3), und (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (4), betreffen alle die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren. Die meisten dieser Verordnungen wurden mehrmals grundlegend geändert. Alle diese Verordnungen müssen geändert werden. Im Interesse der Klarheit, der Vereinfachung und der Verwaltungseffizienz sollten diese Verordnungen zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(2) Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (5) sowie (EG) Nr.

1255/1999 (6), Nr. 1260/2001 (7), Nr. 1784/2003 (8) und Nr. 1785/2003 (9) des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen in den Sektoren Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Reis sehen vor, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft durch Erstattungen bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann, um -- soweit dies erforderlich ist -- die Ausfuhr dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Form von bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Verarbeitungserzeugnissen auf der Grundlage der Weltmarktnotierungen oder -preise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Die Erstattungen für alle diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sollten durch gemeinsame Vorschriften geregelt werden.

(3) Ausfuhrerstattungen sollten für Waren gezahlt werden, die entweder unmittelbar aus Grunderzeugnissen oder aus Erzeugnissen ihrer Verarbeitung oder aber aus Erzeugnissen hergestellt sind, die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellt sind. Für jeden dieser Fälle sollte das Verfahren zur Berechnung des Erstattungssatzes bei der Ausfuhr festgelegt werden.

(4) Um die richtige Anwendung dieser Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen hinsichtlich der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, für aus Drittländern stammende Waren, die in weiterverarbeitete Waren eingegangen sind, welche vor ihrer Ausfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt wurden, von der Gewährung der Erstattung abzusehen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) wurden gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt. Allerdings sind einige Präzisierungen im Hinblick auf die Durchführung dieser Regeln für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren erforderlich.

(6) Aus den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergibt sich, dass Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen dürfen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt würden. Dies sollte bei der Festlegung der Erstattungssätze und der Aufstellung der Gleichstellungsregeln berücksichtigt werden.

DEL 172/24 Amtsblatt der Europäischen Union 5.7.2005 (1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2) ABl. L 367 vom 16.12.1992, S. 10.

(3) ABl. L 292 vom 26.11.1993, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 13).

(4) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




Zitierte Dokumente




Siehe andere Dokumente welche die gleiche Gesetzgebung zitieren

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen