Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie

DOUEDE, 30. Juni 2001Serie L

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Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften30.6.2001 L 178/63

VERORDNUNG (EG) Nr. 1265/2001 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 2001 wird beschlossen, für Zucker, für Isoglucose in unverarbeitetem Zustand, für Zuckersirupe, die unter die genannte Verordnung fallen, sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden,

Produktionserstattungen zu gewähren.

(2) Für Isoglucose in unverarbeitetem Zustand ist die gleiche Behandlung wie für Weißzucker bei der Verwendung durch die chemische Industrie vorzusehen.

(3) Für bestimmte Zwischenerzeugnisse, die einerseits in der Gemeinschaft unmittelbar aus einem Grunderzeugnis -ausgenommen alle einer anderen Regelung für Produktionserstattungen unterworfenen Erzeugnisse -- gewonnen worden sind und die andererseits zur Herstellung eines chemischen Erzeugnisses gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung verwendet werden, sollte die Möglichkeit der Gewährung einer Produktionserstattung bestehen. Diese Möglichkeit sollte auch gelten, wenn die Verwendung dieser Zwischenerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie hergestellt worden sind, erfolgt. Deshalb ist vorzusehen, dass einerseits die Produktionserstattung für das Grunderzeugnis gewährt wird, das zur Herstellung der wie oben genannt verwendeten Zwischenerz...

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