Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DOUEDE, 24. Juni 2000Serie L

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

24.6.2000 DE L 152/1Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1291/2000 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPA¨ ISCHEN GEMEINSCHAFTEN -- (3) Für Erzeugnisse im aktiven Veredelungsverkehr können die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen zulassen, daß die Erzeugnisse entweder unverändert oder nach dergestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Be- oder Verarbeitung in den freien Verkehr überführtGemeinschaft, werden. Um eine reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, muß in diesem Fall eine Einfuhrlizenzgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates für das Erzeugnis verlangt werden, das tatsächlich in denvom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation freien Verkehr überführt wird. Wurde das tatsächlich infür Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) den freien Verkehr überführte Erzeugnis jedoch ausNr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, ArtiGrunderzeugnissen hergestellt, die teils aus Drittländernkel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 23 sowie und teils aus der Gemeinschaft stammen, so sind nur dieauf die entsprechenden Vorschriften der übrigen VerordnunGrunderzeugnisse aus Drittländern oder die sich ausgen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftder Be- oder Verarbeitung von Grunderzeugnissen ausliche Erzeugnisse,

Drittländer ergebenden Erzeugnisse zu berücksichtigen.

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommis- (4) Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie die Vorausfestsion(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) setzungsbescheinigungen sollen eine ordnungsgemäße Nr. 1127/1999(4), die die Verordnung (EWG) Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation gewährNr. 3183/80(5) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung leisten. Manche Geschäfte beziehen sich nur auf geringe (EWG) Nr. 193/75(6) ersetzt hat, die ihrerseits die Verord- Mengen, so daß aus Gründen der Verwaltungsvereinfanung (EWG) Nr. 1373/70(7) ersetzt hatte, wurden die chung vorgesehen werden sollte, daß für diese Geschäfte gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini- festsetzungsbescheinigungen vorgelegt werden müssen.

gungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wurden mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher A¨ nderungen ist eine Neufassung im Interesse der (5) Für die Lieferungen zur Bevorratung von Schiffen und Klarheit angebracht. Flugzeugen innerhalb der Gemeinschaft sind keine Ausfuhrlizenzen erforderlich. Diese Regel sollte wegen der gleichgearteten Rechtfertigungsgründe auch auf Lieferun-(2) Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die Einfuhrgen zur Bevorratung von Plattformen und Kriegsschiffenund Ausfuhrlizenzen eingeführt worden sind, schreiben sowie auf Bevorratungslieferungen in Drittländern An-für jedeEinfuhrundjede Ausfuhrvonlandwirtschaftlichen wendung finden. Aus den gleichen Gründen solltenErzeugnissen solche Lizenzen vor. Demzufolge muß der auch für die Lieferungen gemäß der Verordnung (EWG)Anwendungsbereich dieser Lizenzen genau festgelegt werNr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über dasden, umWarenbewegungen auszuschließen, die keineEingemeinschaftliche System der Zollbefreiungen(8), zuletztfuhren oder Ausfuhren im eigentlichen Sinne darstellen.

geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94(9), keine Lizenzen vorgelegt werden müssen.(1) ABl. L 181 vom 30.6.1992, S. 21.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

(3) ABl. L 331 vom 2.12.1998, S. 1.

(4) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(5) ABl. L 338 vom 13.12.1980, S. 1.

(6) ABl. L 25 vom 31.1.1975, S. 10. (8) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(9) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5.(7) ABl. L 150 vom 20.7.1970, S. 1.

L 152/2 DE 24.6.2000Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls der Teillizenzen erbracht. Es ist möglich, diesenHandel mit den betreffenden Erzeugnissen oder Waren empfiehlt es sich, eine gewisse Toleranz hinsichtlich Nachweis innerhalb einer relativ kurzen Frist zu erbringen. Es ist daher eine Frist vorzusehen, die in den Fällender Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, einzu- gilt, in denen in der Gemeinschaftsregelung für Lizenzen, die zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrregelungenräumen.

verwendet werden, darauf Bezug genommen wird.

(7) Um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen, empfiehlt es sich, die Erteilung von Teillizenzen mit (13) Die Sicherheit, die bei ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




Zitierte Dokumente




Siehe andere Dokumente welche die gleiche Gesetzgebung zitieren

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen