Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

DOUEDE, 6. Juni 2003Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 964/2003 DES RATES vom 2. Juni 2003 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke,

Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und versandt aus Taiwan, als Ursprungserzeugnisse Taiwans angemeldet oder nicht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1 ) (nachstehend ,,Grundverordnung' genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3, gestützt auf den Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend ,,China' genannt), Kroatien und Thailand ein. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für drei thailändische ausführende Hersteller, von denen mit dem Beschluss 96/252/ EG der Kommission (3 ) Verpflichtungen angenommen wurden. Im Juli 2000 wurde die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren eines dieser drei Unternehmen aufgehoben, da eine von diesem Unternehmen beantragte Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11

Absatz 3 der Grundverordnung ergeben hatte, dass kein Dumping vorlag (4 ).

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2000 (5 ) wurden die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus China aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung betreffend die Umgehung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf bestimmte aus Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware ausgeweitet.

B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG (3) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (6 ) über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen im September 2000 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der ,,Defence Committee of EU Steel Butt-welding Fittings Industry' im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl entfiel. Dem Antrag zufolge wäre ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings durch die Einfuhren mit Ursprung in China und Th...

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