Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

DOUEDE, 29. September 2006Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia

VERORDNUNG (EG) Nr. 1425/2006 DES RATES vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.

Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend ,,Grundverordnung' genannt), insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN 1. EINLEITUNG (1) Am 30. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachstehend ,,Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung' genannt) (2) gemäß Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China (,,VR China'), Malaysia und Thailand (nachstehend ,,betroffene Länder' genannt) in die Gemeinschaft.

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 17. Mai 2005 von 29 Gemeinschaftsherstellern von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen gestellt wurde, auf die ein wesentlicher Teil (in diesem Fall über 25 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung.

Diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen.

2. VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN (3) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, ihren Verband, andere Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller, die Einführer, Zulieferer und Verwender sowie alle bekanntermaßen betroffenen Verwenderverbände und die Vertreter der ausführenden Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Angesichts der Vielzahl bekannter ausführender Hersteller in der VR China, in Malaysia und in Thailand sowie der großen Zahl bekannter Gemeinschaftshersteller und Einführer wurden in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung erwogen (Näheres zum Stichprobenverfahren siehe unten).

(5) Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend ,,MWB' abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend ,,IB' abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller sowie an die Behörden der VR China. 108

Unternehmen und Unternehmensgruppen beantragten MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

Alle diese Unternehmen und Unternehmensgruppen beantragten außerdem IB für den Fall, dass die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten. Drei Unternehmen beantragten lediglich IB.

(6) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Neben den in die Stichproben einbezogenen Ausführern, Einführern und Gemeinschaftsherstellern beantworteten auch zwei Einzelhändler aus der Gemeinschaft den Fragebogen.

(7) Einige Parteien reichten auch schriftliche Stellungnahmen ein. Alle Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

DEL 270/4 Amtsblatt der Europäischen Union 29.9.2006 (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2) ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 19.

(8) Die Kommission holte alle für eine vorläufige Feststellung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachteten Informationen ein und führte Kontrollbesuche in folgenden Unternehmen durch:

Gemeinschaftshersteller -- SP Metal, Paris, Frankreich, und mit diesem Hersteller verbundene Unternehmen SP Metal Biel, Saragossa,

Spanien, und Jet Sac SA, Auchel, Frankreich, -- Groupe Barbier SA, Ste Sigolène, Frankreich, -- Plasticos Romero SA, Murcia, Spanien, -- Plasbel SA, Murcia, Spanien, -- Alplast SA, Ste Marie aux Mines, Frankreich.

Unabhängige Einführer in der Gemeinschaft ...

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