Verordnung (EG) Nr. 439/2006 der Kommission vom 16. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 439/2006 der Kommission vom 16. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China

VERORDNUNG (EG) Nr. 439/2006 DER KOMMISSION vom 16. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend ,,Grundverordnung' genannt), insbesondere auf Artikel 7, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN 1. Einleitung (1) Am 25. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Sämischleder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend ,,VR China' genannt).

(2) Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Mai 2005 von ,,The British Leather Confederation' (nachstehend ,,Antragsteller' genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 70 %, der gesamten Sämischlederproduktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

2. Von dem Verfahren betroffene Parteien (3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, andere ihr bekannte Gemeinschaftshersteller, die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller, die Einführer und die bekanntermaßen betroffenen Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ein Ausführer in der VR China sowie Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

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