Verordnung (EG) Nr. 2107/98 der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

DOUEDE, 2. Oktober 1998Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 2107/98 der Kommission vom 1. Oktober 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften2. 10. 98 L 267/7

VERORDNUNG (EG) Nr. 2107/98 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien und zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Zusammenhang mit diesen Einfuhren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (2 ), insbesondere auf die Artikel 7 und 8, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Am 3. Januar 1998 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3 ) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen. Am 28. Februar 1998 (4 ) veröffentlichte die Kommission auf die gleiche Weise eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Ungarn und SaudiArabien.

Das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen mit Ursprung in Polen wurde auf den Antrag des Liaison Committee of European Union Twine,

Cordage and Netting Industries (Eurocord) vom November 1997 hin eingeleitet.

Das Verfahren gegenüber den Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Ungarn und Saudi-Arabien wurde auf den Antrag von Eurocord vom Januar 1998 hin eingeleitet.

Die Anträge wurden im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein großer Teil der Gemeinschaftsproduktion von Binde- oder Pressengarnen aus Polypropylen entfällt. Die Anträge enthielten Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betreffenden Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung der Verfahren zu rechtfertigen.

In der Folge wurde es als angemessen angesehen, die beiden Verfahren für die Zwecke der Dumping- und Schadensprüfung zusammenzufassen (vgl. Randnummer 5).

(2) Die Kommission unterrichtete offiziell die ihr bekannten ausführenden Hersteller und Einführer/ Händler, die Vertreter der Ausfuhrländer und die antragstellenden Gemeinschaftshersteller von der Einleitung der Verfahren. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle Parteien, die dies beantragten, wurden gehört.

(3) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von zehn antragstellenden Gemeinschaftshe...

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