Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses

DOUEDE, 26. März 2003Serie L

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Auszug


Beschluss Nr. 1/2003 des Assoziationsrates EU-Marokko vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses

II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT BESCHLUSS Nr. 1/2003 DES ASSOZIATIONSRATES EU-MAROKKO vom 24. Februar 2003 zur Einsetzung von Unterausschüssen des Assoziationsausschusses (2003/208/EG) DER ASSOZIATIONSRAT EU-MAROKKO -gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spätestens bis zum 28. Februar 2012 soll zwischen der EU und Marokko eine Freihandelszone geschaffen werden.

(2) Durch die Umsetzung der Europa-Mittelmeer-Abkommen und die Fortsetzung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft nimmt die technische Komplexität der Beziehungen der EU zu den Partnerländern im südlichen Mittelmeerraum immer mehr zu.

(3) Beide Vertragsparteien sind entschlossen, ihre Beziehungen weiter zu verbessern und ihnen neue Perspektiven zu eröffnen.

(4) Den Assoziationsausschüssen der anderen assoziierten Länder wurden Unterausschüsse unterstellt, um die Umsetzung der Prioritäten der Partnerschaft und die Angleichung der Rechtsvorschriften mitzuverfolgen.

(5) Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sind in die sektorbezogenen Politiken Umweltschutzaspekte einzubeziehen.

(6) Gemäß Artikel 84 des Abkommens setzt der Assoziationsrat die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein -BESCHLIESST:

Einziger Artikel Im Rahmen des Assoziationsausschusses EU-Marokko werden die in Anhang I aufgeführten Unterausschüsse mit den in Anhang II enth...

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