Verordnung (EG) Nr. 608/2001 der Kommission vom 29. März 2001 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 608/2001 der Kommission vom 29. März 2001 zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 30.3.2001L 90/4

VERORDNUNG (EG) Nr. 609/2001 DER KOMMISSION vom 28. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 411/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (2), insbesondere auf Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wurde eine finanzielle Beihilfe eingeführt, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, die gemäß bestimmten Vorschriften und unter Einhaltung bestimmter Grenzen einen Betriebsfonds einrichten. Gemäß Artikel 13 der vorgenannten Verordnung wird den bereits bestehenden Erzeugerorganisationen, die zur Erlangung ihrer Anerkennung einen Übergangszeitraum benötigen, eine finanzielle Beihilfe gewährt. Artikel 16 enthält Vorschriften für die Durchführung der operationellen Programme bzw. -- im Falle der gemäß Artikel 13 anerkannten Erzeugerorganisationen -- der Aktionspläne. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Regelungen festzulegen.

(2) Um die Bündelung des Angebots zu fördern und die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme zu erleichtern, sollte den Erzeugerorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, die teilweise oder vollständige Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres operationellen Programms einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen. Es sind jedoch spezifische Bestimmungen erforderlich, um Missbrauch oder Doppelfinanzierungen zu vermeiden.

(3) Für eine einfache Handhabung der Regelung muss die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisationen eindeutig definiert werden, und es ist festzulegen, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 (4), und der Verordnung (EG) Nr. 2202/ 96 vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/ 2000, beihilfefähig sind, ist die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 220...

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