Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1299)

DOUEDE, 27. Juli 2000Serie L

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Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1299)

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1299) (2000/473/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124 und Artikel 36, nach Anhörung der vom Ausschuß für Wissenschaft und Technik gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag ernannten Gruppe von Persönlichkeiten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 35 Euratom-Vertrag ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen zu schaffen.

(2) Artikel 36 Euratom-Vertrag verlangt, daß der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig Informationen über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen übermittelt ...

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