Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861)

DOUEDE, 14. März 2000Serie L

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Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861)

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (2000/200/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1 ) und (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2 ), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 3290/94 (3 ) bzw. (EG) Nr. 2916/95 (4 ), insbesondere auf deren Artikel 21 und 19, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (5 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

I Das Verfahren (1) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 wurde eine Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (Kapitel I) und eine Kreditlinie zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Kapitel II) eingerichtet. Dieses Gesetzesdekret wurde im portugiesischen Amtsblatt veröffentlicht (6 ).

(2) Mangels einer Notifizierung der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages seitens der portugiesischen Behörden hat die Kommission diese mit Schreiben vom 26. November 1996 aufgefordert, ihr binnen 15 Arbeitstagen mitzuteilen, ob diese Beihilfe besteht, ob sie in Kraft getreten ist und welche Haushaltsauswirkungen sie hat; gleichzeitig wurden die Behörden aufgefordert, zusätzliche Auskünfte zu einer dieser Kreditlinien zu erteilen. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 die Verabschiedung des Gesetzesdekrets Nr.

146/94 über eine staatliche Beihilfe in Form von Kreditlinien für die Entsch...

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