Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (2)

DOUEDE, 20. August 2009Serie L

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Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (2)

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Amtsblatt der Europäischen Union 20.8.2009

RICHTLINIE 2009/81/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der

Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel  47 Absatz  2 und die Artikel  55 und 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses  (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die nationale Sicherheit in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats.

(2) Der schrittweise Aufbau eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter ist für die Verbesserung der europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis und den Ausbau der zur Umsetzung der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik notwendigen militärischen Kapazitäten unerlässlich.

(3) Die Mitgliedstaaten stimmen darin überein, dass es notwendig ist, eine europäische rüstungstechnologische und -industrielle Basis zu fördern, zu entwickeln und zu unterhalten, die fähigkeitsgetrieben, kompetent und wettbewerbsfähig ist. Zur Erreichung dieses Ziels können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Instrumente einsetzen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und auf einen echten europäischen Markt für Verteidigungsgüter und gleiche Wettbewerbsbedingungen sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene abzielen. Sie sollten auch dazu beitragen, die Diversifizierung der europäischen Zulieferer­basis im Verteidigungsbereich vertikal ausbauen, indem sie insbesondere die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und nicht traditioneller Lieferanten an der europäischen rüstungstechnologischen und -industriellen Basis unterstützen, die industrielle Zusammenarbeit verbessern und effiziente und flexible Unterauftragnehmer fördern. In diesem Zusammenhang sollten sie die Mittei­lung der Kommission vom 7.  Dezember 2006 zu

Auslegungsfragen bezüglich der Anwendung des Artikels 296 des Vertrags zur Beschaffung von Verteidigungsgütern und die Mitteilung der Kommission vom

5. Dezember 2007 zu einer Strategie für eine stärkere und wettbewerbsfähigere europäische Verteidigungsindustrie berücksichtigen.

(4) Die Schaffung eines europäischen Markts für Verteidigungsgüter setzt einen auf dessen Bedürfnisse zugeschnittenen rechtlichen Rahmen voraus. Im Bereich des Auftragswesens ist hierfür die Koordinierung der Vergabeverfahren unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen erforderlich.

(5) Zur Erreichung dieses Ziels hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17.  November 2005 zum Grünbuch über die Beschaffung von Verteidigungsgütern  (3) die Kommission aufgefordert, eine Richtlinie auszuarbeiten, die besondere Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten nimmt, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik weiter entwickelt, einen Beitrag zur Stärkung des europäischen Zusammenhalts leistet und den Charakter der Union als "Zivilmacht" bewahrt.

(6) Eine bessere Koordinierung der Vergabeverfahren, wie beispielsweise bei Aufträgen über Logistikdienstleistungen, Transport und Lagerung, hat ebenfalls das Potenzial, die Kosten im Verteidigungssektor zu senken und die Umweltauswirkungen des Sektors deutlich zu verringern.

(7) Diese Verfahren sollten die globale Sicherheitsstrategie der Union widerspiegeln, die ihrerseits den Entwicklungen des strategischen Umfelds Rechnung trägt. So haben asymmetrische und länderübergreifende Bedrohungen dazu geführt, dass sich die Grenze zwischen äußerer und innerer und zwischen militärischer und nicht-militärischer Sicherheit zunehmend verwischt.

(8) Verteidigungs- und Sicherheitsausrüstungen sind sowohl für die Sicherheit und Souveränität der Mitgliedstaaten als auch für die Autonomie der Union von zentraler Bedeutung. Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen der Verteidigung und Sicherheit sind deshalb häufig sensibel.

(9) Dies bringt besondere Anforderungen vor allem an die Versorgungs- und die Informationssicherheit mit sich. Diesen Anforderungen unterliegen vor allem die Beschaffung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial (sowie die unmittelbar damit verbundenen Dienst- und  Bauleistungen) für die Streitkräfte, daneben aber auch einige besonders sensible öffentliche Aufträge im Bereich der nicht-militärischen Sicherheit. In diesen Bereichen behindert das Fehlen unionsweiter Regelungen die Öffnung der

(1)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 114.

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