Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

DOUEDE, 18. März 2008Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 238/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland

VERORDNUNG (EG) Nr. 238/2008 DES RATES vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (,,Grundverordnung'), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (HAN) mit Ursprung unter anderem in Russland ein.

Die genannte Verordnung wird nachfolgend als ,,ursprüngliche Verordnung' und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als ,,Ausgangsuntersuchung' bezeichnet.

(2) Nach einer im September 2005 eingeleiteten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr.

1911/2006 (3) diese Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe um fünf Jahre. Bei den Maßnahmen handelt es sich um spezifische Zölle. Die genannte Verordnung wird nachfolgend als ,,Auslaufverordnung' und die Untersuchung, die zu den mit der Auslaufverordnung eingeführten Maßnahmen führte, als ,,Auslaufüberprüfung' bezeichnet.

2. Überprüfungsantrag (3) Ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung (,,diese Überprüfung') gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von zwei ausführenden Herstellern aus Russland gestellt, die der Joint Stock Company ,,Mineral and Chemical Company Eurochem' angehören, nämlich Novomoskovskiy Azot und Nevinnomyssky Azot. Fü...

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