Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998)

DOUEDE, 19. Januar 1998Serie L

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Auszug


Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998)

L 12/1DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften19. 1. 98

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 45/98 DES RATES vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf die Artikel 121 und 122, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten.

Eine Regelung der Bestandsverwaltung, bei der alle neuen Instrumente der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 voll zum Einsatz kommen, insbesondere das der Begrenzung der Fangmengen auf Mehrjahresbasis und für mehrere Arten, ist noch nicht durchführbar, da zunächst bestimmte Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit in Kraft gesetzt, die Voraussetzungen für eine angemessene Verwaltung durch ein System der Begrenzung des Fischereiaufwands weiter ausgebaut und die wissenschaftlichen Erkenntnisse vertieft werden müssen.

Bis zur endgültigen Anwendung einer solchen Regelung sollte die Begrenzung der Befischung weiterhin über das (1 ) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

geltende System der Gesamtfangmengen (TAC) gewährleistet werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.

3760/92 ist es Aufgabe des Rates, in Übereinstimmung mit Artikel 4 die TAC für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge oder Gerichtsbarkeit regeln können.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung der TAC zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2 ) ist zu bestimmen, für welche Bestände jeweils die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

Für bestimmte Bestände, die in erster Linie zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl befischt werden, erscheint es nicht erforderlich, Quoten festzusetzen.

Für bestimmte Fischbestände in der Nordsee sollte 1998 zum ersten Mal eine TAC festgesetzt werden, damit eine nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressourcen gewährleistet wird.

(2 ) ABl. L 115 vom 9. 5.1996, S. 3.

L 12/2 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19. 1. 98

Um Überfischung zu vermeiden, sollten die Gemeinschaftsfänge an skandinavischem Atlantik-Hering im Bereich II und Stöcker in den Bereichen II, IV sowie Vb,

VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII und XIV auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, so daß diese Fischerei ordnungsgemäß überwacht wird.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 soll die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten die relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist die relative Stabilität garantiert, wenn die Fangmengen eines noch nicht zu lange zurückliegenden Zeitraums zugrunde gelegt werden.

Um eine bessere Ausnutzung der Quoten für Hering,

Sardelle, Seehecht, Blauer Wittling, Makrele und Flügelbutt zu ermöglichen, sollen Quotenübertragungen aus dem Gebiet der Zuteilung auf angrenzende Gebiete gestattet werden.

Nach dem Verfahren des Artikels 2 des Fischereiabkommens zwi...

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