Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

Auszug


Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 24/930.1.98

RICHTLINIE 97/78/EG DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission(1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierischen Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse, die auf das Vorhandensein von für Tiere ansteckenden Krankheiten untersucht werden, sind in der Liste von Anhang II des Vertrags aufgeführt.

(2) Die auf Gemeinschaftsebene erfolgende Festlegung von Grundregeln über die Durchführung von Veterinärkontrollen für Erzeugnisse aus Drittländern trägt zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der Märkte bei; gleichzeitig werden damit die für den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier erforderlichen Maßnahmen harmonisiert.

(3) Die Vollendung des Binnenmarkts macht es um so notwendiger, gemeinsame Regeln für die Durchführung der Veterinärkontrollen festzulegen, als die Binnengrenzkontrollen weggefallen sind.

(4) Seit Annahme der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(4 ) haben sich neue Entwicklungen bei der Durchführung ergeben und sind neue Erfahrungen gesammelt worden. Im Hinblick auf eine größere Transparenz sollte diese Richtlinie geändert werden.

(5) Die Einfuhrbedingungen müssen für alle tierischen Erzeugnisse aus Drittländern harmonisiert werden.

Daher muß eine einheitliche Kontrollregelung für diese Erzeugnisse mit den entsprechenden Anpassungen erlassen werden.

(1 ) ABl. C 285 vom 23.8.1997, S. 7.

(2 ) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 76.

(3 ) ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 43.

(4 ) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996,

S. 1).

(6) Für in die Gemeinschaft verbrachte Sendungen, die nicht der Veterinärkontrolle in einer Grenzkontrollstelle gestellt wurden, müssen besondere Vorschriften erlassen werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können in bestimmten Fällen für eingeführte Erzeugnisse zusätzliche Anforderungen stellen. Diesen hat der für die Kontrollen zuständige Mitgliedstaat bei seinen Kontrollen Rechnung zu tragen.

(8) Bei der Umladung im See- oder Luftfrachtverkehr von Erzeugnissen mit Endbestimmung in der Gemeinschaft muß klar geregelt sein, wo die Kontrollen durchgeführt werden sollen.

(9) Nach dem Gemeinschaftsrecht müssen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier bestimmte Erzeugnisse von ihrem Eintreffen in der Gemeinschaft bis zum Eintreffen am Bestimmungsort überwacht werden. Dies erfordert strenge Regeln.

(10) Auch für an den Grenzen der Gemeinschaft eintreffende Erzeugnisse mit Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft müssen strenge Vorschriften erlassen werden, damit gewährleistet ist, daß diese Erzeugnisse die Gemeinschaft wieder verlassen.

(11) Es ist zu unterscheiden zwischen Erzeugnissen, die die für die Einfuhr geltenden Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, und solchen, die sie nicht erfüllen. Damit diese Unterscheidung getroffen werden kann, sollten gesonderte Kontrollregeln eingerichtet werden.

(12) Die Versorgung von Besatzungsmitgliedern und Reisenden im See- und Luftverkehr mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist von großer wirtschaftlicher Bedeutung in der Gemeinschaft. Diese Erzeugnisse entsprechen jedoch vielfach nicht den Gemeinschaftsvorschriften. Deswegen müssen strenge Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erlassen werden.

(13) Bei einem von einem Drittstaat zurückgewiesenen und wieder in die Gemeinschaft verbrachten Erzeugnis ist davon auszugehen, daß es die Gemeinschaftsanforderungen nicht mehr erfüllt. Zu diesem Zweck müssen daher ebenfalls strenge Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erlassen werden.

(14) Um Betrügereien vorbeugen und die Ahndung von Betrug und Unregelmäßigkeiten harmonisieren zu können, sollten zusätzliche Garantien vorgesehen werden.

DE Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenL 24/10 30.1.98 (15) Die Richtlinie 90/675/EWG ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit, die genannte Richtlinie aufzuheben...

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