Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1, 9. Februar 1998 › Serie L
Angeknüpft als:Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 1, 9. Februar 1998 › Serie L
Angeknüpft als:Auszug
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
L 34/1DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften9.2.98
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 97/70/EG DES RATES vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3 ), in Erwägung nachstehender Gründe:(1) Die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des Seeverkehrs sollten auf eine Erhöhung der Sicherheit auf See abzielen.(2) Das Torremolinos-Protokoll zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (nachstehend ,,Torremolinos-Protokoll' genannt) wurde am 2. April 1993 verabschiedet.(3) Die gemeinschaftsweite Anwendung dieses Protokolls auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaates im Einsatz sind oder ihren Fang in einem Hafen eines Mitgliedstaates anlanden, wird die Sicherheit dieser Fahrzeuge verbessern, da die Einhaltung des vom Protokoll vorgeschriebenen Sicherheitsstandards in verschiedenen einzelstaatlichen Regelwerken noch nicht vorgeschrieben ist. Ein solcher gemeinsamer Sicherheitsstandard wird durch eine Harmonisie(1 ) ABl. C 292, 4.10.1996, S. 29.(2 ) ABl. C 66, 3.3.1997, S. 31.(3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 1997 (ABl. C 150, 19.5.1997, S. 30), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. C 246, 12.8.1997,S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. November 1997 (ABl. C 358, 24.11.1997).rung der unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten sicherstellen, daß der Wettbewerb bei Fischereifahrzeugen, die in demselben Gebiet im Einsatz sind, auf gleicher Grundlage stattfindet, ohne daß die Sicherheit geschmälert würde.(4) Insbesondere vor dem Hintergrund des Binnenmarktes ist ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene das wirksamste Mittel, um bei Fischereifahrzeugen in der gesamten Gemeinschaft für einen gemeinsamen Sicherheitsstandard zu sorgen.(5) Eine Richtlinie des Rates ist hierfür die geeignete Rechtsform, da sie den Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der Sicherheitsanforderungen durch die Mitgliedstaaten vorgibt und gleichzeitig jedem Mitgliedstaat die Wahl der Form und der Mittel überläßt, die mit seiner innerstaatlichen Rechtsordnung am besten vereinbar sind.(6) Mehrere wichtige Kapitel des Protokolls gelten nur für Fischereifahrzeuge von 45 Meter Länge und mehr. Würde der Geltungsbereich des Protokolls in der Gemeinschaft auf diese Fahrzeuge beschränkt, so entstünde eine Sicherheitslücke zwischen diesen Fahrzeugen und kleineren Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen 24 und 45 Metern; dies würde eine Wettbewerbsverzerrung bewirken.(7) In Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls ist vorgesehen, daß die Vertragsparteien bestimmen, welche Regeln, für die eine Längenbegrenzung von 24Metern angegeben ist, insgesamt oder teilweise auf Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge angewendet werden sollten, deren Länge 24 Meter oder ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Europäische Union
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Commission Regulation EC No 583/1999 of 17 March 1999 on the maximum amount of the Community s financial contribution to be paid to the Member States concerned in acco... | Commission Decision of 3 March 1998 concerning a request for exemption submitted by Luxembourg pursuant to Article 8 2 c of C... | décision de lautorité de surveillance aele nº 22/04/col du 25 février 2004 concernant la ... | Règlement CE nº 2107/2003 de la Commission du 28 novembre 2003 fixant les droits à l importation dans le secteur des céréales... | Acórdão nº 0006498-28.2002.4.01.3800 de Tribunal Regional Federal da 1a Regi... | acórdão nº 70041650185 de tribunal de justiça do rs, décima sexta câmara cível, april 28, 2011 | decisão monocrática nº 70042038703 de tribunal de justiça do rs oitava câmara cível april 06 2011 | Acórdão nº 70041852781 de Tribunal de Justiça do RS Décima Quarta Câmara Cível Apr...