Urteile Nr. C-138/77 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 5. Juli 1978

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


DIE RICHTLINIE 72/462 DES RATES , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE DURCHFÜHRUNG VIEHSEUCHENRECHTLICHER KONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON RINDERN UND SCHWEINEN UND VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTLÄNDERN VORSCHREIBT UND DIE DABEI ENTSTEHENDEN KOSTEN DEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN AUFERLEGT , KANN NICHT IM WEGE DER ANALOGIE AUF DIE EINFUHR ANDERER ERZEUGNISSE ( HIER : FLEISCHKONSERVEN ) ANGEWANDT WERDEN .

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Auszug


Urteile Nr. C-138/77 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 5. Juli 1978

Entscheidungsgründe

1DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 16 . SEPTEMBER 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 16 . NOVEMBER 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ERSUCHT , OB ' ' ARTIKEL 12 ABSÄTZE 1 , 7 UND 8 , ARTIKEL 23 , 24 UND 26 DER RICHTLINIE 72/462/EWG DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1972 ( ABL . L 302/28 ) ENTSPRECHEND AUF DIE EINFUHR VON ZUBEREITETEM FLEISCH MIT DER FOLGE ANZUWENDEN ( SIND ), DA...

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