Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

DOUEDE, 29. Juli 2000Serie L

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften29.7.2000 L 193/39

VERORDNUNG (EG) Nr. 1685/2000 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschußfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1 ), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 147 des Vertrags, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischereiund Aquakulturstrukturen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderng der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw.

Aufhebung bestimmter Verordnungen (2) haben die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) integriert werden und die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen (Ziel 2) in den betreffenden Regionen flankieren, die angestrebten Ergebnisse der Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Strukturfonds in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu berücksichtigen.

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bezeichnet die Felder, die eine Maßnahme der Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen kann.

(2) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.

(3) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen