Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) NR. 950/2006 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1 ), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii und Buchstabe f sowie Artikel 44, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker (nachstehend ,,AKP-Protokoll') in Anhang V des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (2 ) (nachstehend ,,AKP-EG-Partnerschaftsabkommen') sowie gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker (3 ) (nachstehend ,,Abkommen mit Indien') verpflichtet sich die Gemeinschaft, bestimmte Mengen Rohrzucker mit Ursprung in den AKP-Staaten bzw. Indien, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichten, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen.

(2) Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird in den Wirtschaftsjahren 2006/07, 2007/08 und 2008/09 die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrzucker des KNCodes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang VI aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um eine angemessene Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien zu gewährleisten.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (4 ) gelten für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der KN-Codes 1701 und 1702 mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie den Zollgebieten von Montenegro, Serbien und Kosovo (5 ) zollfreie jährliche Zollkontingente.

Die Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung dieser Kontingente wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2007/ 2000 des Rates vorgesehenen Zollkontingente für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina sowie Serbien, Montenegro und Kosovo (6 ) erlassen. Aus Gründen der Rationalisierung ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1004/2005 aufzuheben und die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen in einem einzigen Text zusammenzufassen.

(4) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (7 ) gewährt die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 7 000 Tonnen (Eigengewicht) zollfreien Zugang für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2151/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Eröffnung und Verwaltung des im Stabilisierungsund Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits vorgesehenen Zollkontingents für 1.7.2006 L 178/1Amtsblatt der Europäischen UnionDE (1 ) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(2 ) ABl. L 317 ...

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