Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2005/5)

DOUEDE, 29. April 2005Serie L

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Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2005/5)

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Februar 2005 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank und die Verfahren für den Austausch statistischer Daten im Europäischen System der Zentralbanken im Bereich der staatlichen Finanzstatistiken (EZB/2005/5) (2005/327/EG) DER EZB-RAT -gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und verlässliche staatliche Finanzstatistiken (,,government finance statistics') (GFS).

(2) Die in dieser Leitlinie festgelegten Verfahren berühren nicht die Zuständigkeiten und Kompetenzen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

(3) Artikel 5.1 der Satzung verpflichtet die Europäische Zentralbank (EZB) dazu, die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einzuholen. Gemäß Artikel 5.2 werden die in Artikel 5.1 genannten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(4) Ein Teil der Daten, die zur Erfüllung der statistischen Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS erforderlich sind, werden von den zuständigen nationalen Behörden außer den NZBen erhoben. Aus diesem Grunde ist gemäß Artikel 5.1 der Satzung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) für bestimmte, gemäß dieser Leitlinie wahrzunehmende Aufgaben eine Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und den zuständigen nationalen Behörden erforderlich.

(5) Es ist erforderlich, effiziente Verfahren für den Austausch von GFS innerhalb des ESZB zu entwickeln, um zu gewährleisten, dass dem ESZB rechtzeitig GFS vorliegen, die dessen Anforderungen erfüllen, und dass unabhängig davon, ob die Statistiken von den NZBen oder den zuständigen nationalen Behörden erstellt werden, Kompatibilität zwischen den GFS und den von den NZBen erstellten Prognosen der gleichen Variablen besteht.

(6) Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten sich die Anforderungen des ESZB im Bereich der GFS so weit wie möglich nach den statistischen Vorschriften der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (2) (nachfolgend das ,,ESVG 95') richten.

(7) Die zweimal jährlich (innerhalb von drei und acht Monaten nach Ende des zuletzt erfassten Jahres) zur Verfügung gestellte Tabelle 2 (,,Hauptaggregate für den Staat') des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 deckt den überwiegenden Teil der zur Erfüllung der Berichtspflichten über Einnahmen und Ausgaben benötigten Basisinformationen ab. Die übrigen für die Zusammenstellung der Gesamteinnahmen- und -ausgaben im EuroWährungsgebiet und der Europäischen Union (EU) erforderlichen Basisinformationen beziehen sich hauptsächlich auf Transaktionen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Haushalt der EU.

(8) Ausgewählte Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand und über die Differenz Defizit/ Schuldenstandsänderung werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich vor dem 1. März und dem 1. September zur Verfügung gestellt. Die Tabelle 6 (,,Finanzierungskonten') und Tabelle 7 (,,Finanzielle Vermögensbilanzen') des Lieferprogramms in Anhang B des ESVG 95 einschließlich der Finanzausweise für den Sektor Staat und dessen Teilsektore...

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