Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

DOUEDE, 22. Oktober 2011Serie L

Angeknüpft als:

Auszug


Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

L 277/20 Amtsblatt der Europäischen Union 22.10.2011

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

BESCHLUSS Nr. 2/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, DER MIT ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT EINGESETZT WURDE

vom 30. September 2011

über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

(2011/702/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

( 1 ) (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

( 2

), insbesondere den Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz

( 3

) geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

( 4 ) Rechnung zu tragen.

(3) Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen