Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756) (1)

DOUEDE, 9. August 2008Serie L

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Auszug


Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756) (1)

II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung des Jahresberichts über den einzigen integrierten mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß der Verordnung (EG) Nr.

882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3756) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/654/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Le bensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Arti kel 44 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthält allgemeine Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrol len seitens der Gemeinschaft oder der zuständigen Be hörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhal tung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

882/2004 werden besondere Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen von dieser Verordnung nicht be rührt.

(3) Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat einen einzigen integrierten mehr jährigen nationalen Kontrollplan (im Folgenden ,,nationa ler Kontrollplan') erstellt, um die wirksame Umsetzung des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des ...

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