Urteile Nr. C-48/71 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 13. Juli 1972

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


1 . ZUR VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DER GEMEINSCHAFT MÜSSEN DIE NORMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, DIE IM VERTRAG SELBST ENTHALTEN ODER IN DEN DORT VORGESEHENEN VERFAHREN ERGANGEN SIND, OHNE WEITERES GLEICHZEITIG UND MIT GLEICHER GELTUNG IM GESAMTEN HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT ANWENDUNG FINDEN, OHNE DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IHNEN IRGENDWELCHE HINDERNISSE ENTGEGENSTELLEN KÖNNEN .

2 . DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN DAMIT, DASS SIE DER GEMEINSCHAFT DIE RECHTE UND BEFUGNISSE VERLIEHEN HABEN, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ENTSPRECHEN, EINE ENDGÜLTIGE BESCHRÄNKUNG IHRER SOUVERÄNITÄTSRECHTE BEWIRKT, GEGEN DIE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN, GLEICH WELCHER ART, NICHT MIT ERFOLG INS FELD GEFÜHRT WERDEN KÖNNEN .

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Auszug


Urteile Nr. C-48/71 im Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, 13. Juli 1972

Entscheidungsgründe

1/2 DIE KOMMISSION HAT MIT IHRER KLAGESCHRIFT VOM 23 . JULI 1971 NACH ARTIKEL 169 DES VERTRAGES KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 171 EWG-VERTRAG VE...

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