Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates

DOUEDE, 17. August 2001Serie L

Angeknüpft als:

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates

VERORDNUNG (EG) Nr. 1639/2001 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.

1543/2000 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wurde ein Gemeinschaftsrahmen für die Erhebung und Verwaltung der Daten eingeführt, die zur Beurteilung der Lage der Fischereiressourcen und des Fischereisektors erforderlich sind. Nach Maßgabe dieser Verordnung sollen die Mitgliedstaaten nationale Programme zur Erhebung und Verwaltung von Fischereidaten einführen, die auf entsprechende Gemeinschaftsprogramme abgestimmt sind.

(2) Es ist hierauf notwendig, ein Mindestprogramm der Gemeinschaft zu verabschieden, das die für wissenschaftliche Analysen unbedingt erforderlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Programm der Gemeinschaft, das auch zusätzliche Angaben einschließt, die entscheidend zur Verbesserung der wissenschaftlichen Analysen beitragen können.

(3) Die für jedes Programm benötigten Angaben sollten im Rahmen einzelner Teilbereiche gesammelt werden, die Fangkapazitäten und Fischereiaufwand, Fangmengen sowie schließlich die wirtschaftliche Lage des Sektors zum Gegenstand haben.

(4) Die nationalen Programme zur Erhebung von Daten für wissenschaftliche Analysen sollten mit der Datenerhebung für die Verwaltung anderer Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie der Datenerhebung im Rahmen der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber dem statistischen Programm der Gemeinschaft vereinbar sein.

(5) Es sind Regeln über die Übertragung der Daten und den Zugang hierzu, auch im Hinblick auf Vertraulichkeit, sowie Regeln über technische Änderungen und Ausnahmen von den Gemeinschaftsprogrammen festzulegen.

Außerdem sind Verfahren für die Überwachung der nationalen Programme vorzusehen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand Das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 werden wie im Anhang beschrieben festgelegt.

Ferner enthält diese Verordnung einzelne Durchführungsbestimmungen für die Datenerhebung im Rahmen der nationalen Programme der Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. Segment eine nach technischen Merkmalen und eingesetztem Fanggerät möglichst homogene Gruppe von Schiffen in Anlehnung an die in den vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen (MAP IV) enthaltenen Segmente;

2. Berufsfischereiflotte registrierte Schiffe, die im Besitz einer Fanglizenz gemäß der Verordnung Nr. 3690/93 des Rates (2) oder sonstwie zum Fischfang zugelassen sind, um Fischereiressourcen kommerziell zu nutzen; die Mitgliedstaaten sind nach der Verordnung Nr. 2090/98 der Kommission (3 ) gehalten, Angaben zu diesen Schiffen an die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft zu melden;

3. Sport- und Freizeitfischerei alle nicht zu kommerziellen Zwecken ausgeübten Fangtätigkeiten;

4. Primärdaten Angaben zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Proben;

5. tatsächliche Fangleistung die anhand eines Vergleichs der Fangmengen von Schiffen geschätzte Fangleistung dieser Schiffe;

(2) ABl. L 341 vom 31.12.1993, S. 93.

(3 ) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.(1 ) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

17.8.2001 L 222/53Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenDE 6. nominale Fangleistung die anhand einer physikalischen Größe (Maschinenleistung oder Tonnage) oder einer Kombination solcher Größen ausgedrückte Fangleistung;

7. Fischereiaufwand für ein Schiff das Produkt aus Fangleistung und Dauer seiner Fangtätigkeit und für eine Gruppe von Schiffen der addierte Fischereiaufwand aller beteiligten Schiffe;

8. Fangtechnik der Einsatz eines bestimmten Fanggeräts oder eines oder mehrerer Geräte aus derselben Fanggerätgruppe;

9. zeitlich-räumliche Aufschlüsselung die Verknüpfung eines Zeitabschnitts mit einer geographischen Schichtung in Untergebiete;

10. umfassende Stichprobe die Untersuchung einer Population im statistischen Sinne anhand eines Parameters, bei der sämtliche Individuen besagter Population tatsächlich gemessen werden;

11. Verarbeitungsindustrie Unternehmen für die Zubereitung und Haltbarmachung von Fisch, Krebs- oder Weichtieren sowie die Herstellung von Erzeugnissen, die Fisch, Krebsoder Weichtiere en...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Europäische Union

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen