Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (1)
DOUEDE, 19. August 2008 › Serie L
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Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (1)
VERORDNUNG (EG) Nr. 820/2008 DER KOMMISSION vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Ver ordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der ge samten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicher heit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnah men festgelegt wurden.(2) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde seit ihrer Ver abschiedung 14-mal geändert. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit sollten alle Änderungen in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 sind Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen werden, geheim zu halten und dür fen nicht veröffentlicht werden, wenn sie mit Leistungs kriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung, ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen In formationen oder mit ausführlichen Kriterien für die Be freiung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 bestimmt außerdem, dass die in ihrem Anhang aufge führten Durchführungsmaßnahmen geheim zu halten sind, nicht veröffentlicht werden dürfen und nur Perso nen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu ma chen sind. In den späteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde festgelegt, dass diese Bestim mung auch für solche Änderungen gilt.(4) Zur Verbesserung der Transparenz der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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