Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476)

DOUEDE, 27. August 1999Serie L

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Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476)

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 8. 1999L 226/26

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 1999/187/EG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2476) (1999/596/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, nach Anhörung des Fonds-Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bevor die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses eine finanzielle Berichtigung festsetzt, die Gegenstand des mit der Entscheidung 94/442/EWG der Kommission (3 ) eingeführten Schlichtungsverfahrens sein kann, muß der betroffene Mitgliedstaat, falls dies verlangt wird, die Möglichkeit haben, das genannte Verfahren in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen, bevor sie über den Rechnungsabschluß entscheidet. Die für dieses Verfahren vorgesehenen Fristen waren zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 1999/187/EG der Kommission (4) noch nicht in allen Berichtigungsfälle...

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