Verordnung (EG) Nr. 707/98 der Kommission vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 707/98 der Kommission vom 30. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 98/2131. 3. 98

VERORDNUNG (EG) Nr. 708/98 DER KOMMISSION vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/98 (2 ). insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der Interventionspreis für Rohreis einer bestimmten Standardqualität festgesetzt. Weicht die Qualität des zur Intervention angebotenen Rohreises von dieser Standardqualität ab, so wird der Interventionspreis durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3073/95 des Rates (3 ) wurden die Standardqualität für Rohreis und der entsprechende Interventionspreis festgelegt, wobei die Anforderungen gemessen an der vorherigen Regelung angehoben wurden.

Um eine zufriedenstellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist eine Mindestmenge je Angebot festzusetzen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit de...

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