Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1279/98, (EG) Nr. 1128/1999 und (EG) Nr. 1247/1999 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für bestimmte lebende Rinder und bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der ...

Auszug


Verordnung (EG) Nr. 1144/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1279/98, (EG) Nr. 1128/1999 und (EG) Nr. 1247/1999 hinsichtlich bestimmter Zollkontingente für bestimmte lebende Rinder und bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors mit Ursprung in der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der ...

VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2003 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 hinsichtlich der Regeln für die Zuschussfähigkeit von Kofinanzierungen aus den Strukturfonds DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1447/2001 (2 ), und insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 147 EGVertrag, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakulturen, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (3 ) sind gemeinsame Regeln zur Förderfähigkeit festgelegt.

Diese Verordnung trat am 5. August 2000 in Kraft.

(2) Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es notwendig ist, diese Regeln in mehrfacher Hinsicht zu ändern.

(3) Insbesondere ist es angebracht, die Zuschussfähigkeit der Gebühren für transnationale Finanztransaktionen im Rahmen von Interventionen unter PEACE II und den Gemeinschaftsinitiativen nach Abzug der Habenzinsen auf Vorauszahlungen anzuerkennen.

(4) Es sollte auch klargestellt werden, dass Zahlungen in Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds tatsächlich getätigte Ausgaben darstellen.

(5) Es sollte deutlicher herausgestellt werden, dass die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer nicht vom Status (d. h. öffentlich oder privat) des Endbegünstigten abhängt.

(6) Was die ländliche Entwicklung betrifft sollte klargestellt werden, dass die Regel über die Rechtfertigung von Ausgaben durch quittierte Rechnungen unbeschadet der besonderen Bestimmungen angewandt wird, die in der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderun...

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