Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte dIvoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

DOUEDE, 22. Februar 2008Serie L

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Auszug


Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte dIvoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2013

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1) Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab 1. Juli 2007 für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

-- Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe;

-- Oberflächen-Langleinenfischer: 15 Schiffe.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3) Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von Côte d'Ivoire nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Côte d'Ivoire im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung -- Zahlungsweise (1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 455 000

EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 140 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Côte d'Ivoires bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls.

(3) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 595 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der ivorischen Fischereizone getätigten Fänge die genannte Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 6...

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